Regenbogenfahne vor dem österreichischen Parlament

Unter dem Banner der Regenbogenfahne schafft die LGBTQIA+-Bewegung zunehmend mehr Bewusstsein für die Lage queerer Menschen und setzt sich für ihre Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen ein. Die rechtliche Gleichstellung von Personen, die sich nicht dem heteronormativen System zugehörig fühlen, schreitet allerdings nur langsam voran. In diesem Artikel werfen wir einen Blick in die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft von Regelungen und Rechten von LGBTQIA+ in Österreich.

Warum das wichtig ist: GSRM (Gender, Sexual and Romantic Minorities) sind und waren immer schon Teil der Gesellschaft. In unserem Rechtssystem werden jedoch Menschen aufgrund ihrer nicht-heteronormativen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität übergangen und diskriminiert.

In diesem Artikel wird bei Personenbezeichnungen vom ‘Genderstern’ (*) Gebrauch gemacht, um nicht binäre bzw. divers-geschlechtliche Personen zu berücksichtigen. Alle Begriffserklärungen zum Thema LGBTQIA+ findest du im Glossar am Ende des Artikels.

Liebe als Verbrechen

Zu lieben wen man will, war in Österreich vor nicht allzu langer Zeit noch illegal. Bis zur sogenannten „kleinen Strafrechtsreform“ 1971 galt für gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen ein Totalverbot. Die Gesetze, nach denen die sogenannte "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts" mit bis zu fünf Jahren schwerem Kerker zu bestrafen war, hatten ihren Ursprung in der Habsburgermonarchie. Über hundert Jahre hatte sich an der Rechtslage homosexueller Menschen nichts verändert (Greif, 2019).

Anstatt des Totalverbotes wurden 1971 schließlich vier neue Bestimmungen zur Regulierung homosexueller Beziehungen eingeführt. Der Aktivismus der aufkommenden Lesben- und Schwulenbewegung wurde vor allem durch zwei der neuen Paragraphen gehemmt, die das Werben für „Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes“ (§220 StGB) sowie Verbindungen zur „Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§221 StGB) unter Strafe stellten. Homosexuelle Menschen trafen und organisierten sich daher zwangsweise nur über informelle Gruppen wie die CO (Coming Out) für schwule Männer* oder die AUF (Aktion Unabhängiger Frauen) für lesbische Frauen*.

Erst nach Intervention durch den damaligen Justizminister Christian Broda wurde es der Community allmählich ermöglicht, offizielle Vereine zu gründen. Der erste aktivistische Verein für Homosexuelle, die 1979 gegründete Homosexuelle Initiative (HOSI), hat bis heute Bestand. Die beiden Paragraphen §§220 und 221 StGB, die unter anderem auch Infobroschüren zur AIDS-Prävention sowie homosexuelle Pornographie untersagten, wurden jedoch erst Ende der 1990er Jahre aus dem Strafgesetz gestrichen (Brunner, 2019).

Während die dritte Maßnahme der Reform, das Verbot der Prostitution homosexueller Männer* (§210 StGB), Ende der 1980er aufgehoben wurde, existierte das Verbot der „gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren“ für Schwule (§209 StGB) bis in die frühen 2000er Jahre. Eine Beziehung zwischen zwei Männern* war also erst ab dem Erwachsenenalter legal. Der Verstoß wurde mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft – damals dasselbe Strafmaß wie beispielsweise bei der Tötung auf Verlangen (§77 StGB).

Sexuelle Beziehungen zwischen Heterosexuellen sowie zwischen lesbischen Frauen* waren demgegenüber gesetzlich schon ab dem Alter von 14 Jahren erlaubt. Die Ungleichbehandlung homosexueller Männer* wurde mit dem Schutz der Jugendlichen vor „sexueller Fehlentwicklung“ (Ebensperger & Murschetz 2002) gerechtfertigt. Einerseits spiegelte sich in der rechtlichen Unterscheidung zwischen Schwulen und Lesben die starke gesellschaftliche Ablehnung homosexueller Männer*, andererseits war es ein Indiz dafür, dass lesbische Beziehungen nicht auf dieselbe Weise ernstgenommen wurden – historisch hatte man regelmäßig die „harmlosen Frauenfreundschaften“ als „etwas [V]orrübergehendes“ charakterisiert (Greif, 2019).

Als letzte strafrechtliche Bestimmung gegen Homosexualität wurde der Paragraph 209 nicht nur von der Queer-Community bekämpft – auch Aufforderungen der EU-Institutionen, den diskriminierenden Paragraphen zu streichen, wurden jahrelang ignoriert. So wurde die Republik Österreich – auch nachdem das Gesetz 2002 letztendlich abgeschafft worden war – vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Schadenersatzzahlungen verurteilt. Über eintausend Männer sind während des Geltungszeitraums gemäß §209 verurteilt worden (Murschetz & Ebensperger, 2002-2003).

Wer bestimmt mein Geschlecht?

Mit der Entdeckung der gefürchteten Infektionskrankheit HIV/AIDS zu Beginn der 1980er Jahre geriet die Homosexuellenbewegung stark in den Fokus der Öffentlichkeit. Zwar nahmen so gesellschaftliche Solidarität und Sichtbarkeit der Queer Community, jedoch auch Homophobie und Schuldzuweisungen zu.

Während der AIDS-Krise wurden zunehmend Rufe nach rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen laut. Zuvor war das Rechtsinstitut der Ehe innerhalb der Community eher auf Ablehnung gestoßen. Ohne eine rechtliche Absicherung des Partnerschaftsstatus hatten allerdings die gleichgeschlechtlichen Lebensgefährt:innen von an AIDS-Erkrankten oder -Verstorbenen keinerlei Entscheidungsbefugnis über die Behandlung der* bzw. des* Erkrankten (Baumgartinger, 2019). Bis zur Einführung der eingetragenen Partnerschaft 2010 sollte dies eine Unmöglichkeit bleiben.

Auch die Trans*-Bewegung trat ab den 1980ern zunehmend in die Öffentlichkeit. Trans*sexualität wurde lange lediglich als unterdrückte Homosexualität angesehen und die Geschichte von Leben, Unterdrückung und Aktivismus von Trans*-Personen weitgehend verschwiegen und verdrängt, sodass auch noch heute wenig über die historische gesellschaftliche Lage von Trans*-Menschen bekannt ist.

Am Ende des 20. Jahrhunderts gewann die Bewegung schließlich an Sichtbarkeit und trat vermehrt gegen Pathologisierung und Kriminalisierung von trans* auf. Die Bewegung zog immer mehr inter* und queer* Aktivist:innen an. Inter*-Menschen, deren biologisches Geschlecht weder dem Männlichen noch dem Weiblichen zuordenbar ist, und queer* Personen, die sich geschlechtlich nicht eindeutig definieren, trugen und tragen dazu bei, Geschlechtsnormen zu hinterfragen und zu dekonstruieren.

Das österreichische Parlament beschließt Gesetze über LGTBQ community

Mit dem sogenannten „Transsexuellen-Erlass“ von 1983 sollte es Trans*-Personen unter gewissen Voraussetzungen möglich gemacht werden, ihr Geschlecht im Personenstand zu ändern und entsprechend korrigierte Dokumente zu erhalten. Dafür wurden „operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen“, welche „zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben“ vorausgesetzt.

Die zuständige Sachverständigenbehörde, das Institut für Gerichtsmedizin der Universität Wien, hatte außerdem festzustellen, ob die antragstellende Person „längere Zeit unter der zwanghaften Vorstellung gelebt [habe], dem anderen Geschlecht zuzugehören“ und ob mit „hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen [sei], daß sich [an diesem] Zugehörigkeitsempfinden […] nichts mehr ändern wird“ (Transsexuellen-Erlass 1983). Der Erlass legte weder das Ausmaß der vorausgesetzten medizinischen Maßnahmen fest, noch war das verlangte äußere Erscheinungsbild definiert. Somit lag es im eigenen Ermessen der Behörde, wann eine Person ‘ausreichende‘ „geschlechtsanpassende Maßnahmen“ vollzogen hatte.

In der Praxis wurden jahrelang u.a. Genitalanpassungs-OPs (v.a. Entfernung von Penis und Hoden bei Trans*frauen sowie Gebärmutter und Eierstöcken bei Trans*männern) ohne jegliche gesetzliche Grundlage verlangt und überprüft (Fels, 2001). Da zu dem damaligen Zeitpunkt die Ehe nur zwischen Mann und Frau bestehen durfte, wurde mit dem rechtlichen Geschlechtswechsel eine zuvor bestehende Ehe automatisch aufgehoben. Im Nachfolgeerlass von 1996 ersetzte der Gesetzgeber die automatische Aufhebung der Ehe durch den „Scheidungszwang“, also die Voraussetzung nicht verheiratet bzw. geschieden zu sein.

Eine verheiratete Trans*frau, die sich nicht aufgrund der Korrektur ihres* Geschlechtseintrags scheiden lassen wollte, brachte den „Transsexuellen-Erlass“ endlich 2006 zu Fall, als ihrer* Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof rechtgegeben wurde. Die darauffolgenden Regelungen erlaubten nun die Weiterführung der Ehe nach einer neuen Eintragung. Die Behörden weigerten sich dennoch bis 2010, Hochzeitsurkunden als „Frau“ und „Frau“ oder „Mann“ und „Mann“ auszustellen. Auch der „Operationszwang“ – ein massiver Eingriff in das Privatleben – blieb noch lange als Voraussetzung bestehen.

Seit 2009 ist es österreichweit möglich, die Personenstandsänderung ohne operative Eingriffe zu beantragen, wobei sich die konkreten Regelungen und Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Die Möglichkeit, ein drittes Geschlecht eintragen zu lassen, ließ noch ein weiteres Jahrzehnt auf sich warten, ehe sie 2018 umgesetzt wurde.

Die LGBTQIA+ Familie

Die 2010er Jahre sahen eine große Anzahl an rechtlichen Reformen zugunsten der Queer-Community. Vor allem für gleichgeschlechtliche Paare konnten wichtige Rechte durchgesetzt werden. Schon über Jahre hatten Aktivist:innen für eine rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Paare gekämpft und demonstriert. Nach ausgedehnter Diskussion einigte sich der Ministerrat 2009 letztendlich auf die erste rechtliche Anerkennung homosexueller Beziehungen.

Die sogenannte „eingetragene Partnerschaft“ (eP) stand homosexuellen Paaren ab 2010 offen. Das der Ehe angenäherte Rechtsinstitut sollte nur gleichgeschlechtlichen Partner:innen vorbehalten sein. Vor allem im Interesse der konservativen Parteien sowie der katholischen Kirche, existierten zunächst noch einige Punkte, in denen sich die eP von der Ehe unterschied. Beispielsweise wurde der gemeinsame Name des verpartnerten Paares als „Nachname“ anstatt als „Familienname“ ausgewiesen.

Die Volkspartei unterstützte weiters das Gesetzesvorhaben nur unter der Voraussetzung, dass die gleichgeschlechtliche Trauung nicht wie die Eheschließung vor dem Standesamt, sondern vor der Bezirksverwaltungsbehörde vollzogen würde. Die katholische Kirche fürchtete die gänzliche Gleichstellung von eingetragener Partnerschaft und Ehe. So bezeichnete Wiens Erzbischof Kardinal Christoph Schönborn die eP als „weder […] angebracht noch […] notwendig“ (derStandard, 2009a).

Der Kirche zum Trotz wurden 2019 alle Ungleichheiten zwischen eP und Ehe aufgehoben, da der Verfassungsgerichtshof 2017 die Unterscheidung als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot erkannt hatte. Beide Rechtsinstitute sollten sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren zustehen. Seit Öffnung der eingetragenen Partnerschaft haben sich über 4.000 gleichgeschlechtliche Paare verpartnert. (Statistik Austria, 2021a)

In den darauffolgenden Jahren wurden die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare noch erweitert. Durch die „Stiefkindadoption“ 2013 wurde für die in einer homosexuellen Beziehung lebenden Personen die Möglichkeit geschaffen, das leibliche Kind des Partners* bzw. der Partnerin* an Kindes statt anzunehmen. Drei Jahre später folgte die Legalisierung der Adoption von Wahlkindern (derStandard, 2013; ErlRV 485 BlgNR XXIV. GP; Erkenntnis VfGH G119/2014; VfGH G 69/2018; österreich.gv.at).

Als ein lesbisches Paar die Stadt Wien klagte, da man ihnen die Heirat verwehrt hatte, erkannte der VfGH dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Die „Ehe für alle“ war 2019 die Folge. Im selben Jahr wurden 997 gleichgeschlechtliche Paare standesamtlich getraut (Statistik Austria 2021b).

Ehe für alle

Der Rechtsstreit um das dritte Geschlecht

Im Jahre 2018 erzielte Alex Jürgen die Anerkennung eines dritten Geschlechts für inter*-Personen vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof. Zuvor waren Eltern bei der Geburt eines inter*sexuellen Kindes gezwungen, sich zwischen der Geschlechtszuweisung „weiblich“ oder „männlich“ zu entscheiden. Jürgen hatte sich daher jahrelang für die Anerkennung von inter* aktivistisch engagiert. Eigene Anträge auf den Eintrag als inter*-geschlechtliche Person wurden zuvor von den Behörden zurückgewiesen.

Mit dem VfGH-Urteil sollten nun Personen, die biologisch weder weiblich noch männlich sind, die Option der Personenstandsänderung zu „inter“, „divers“, „offen“ bzw. zur gänzlichen Streichung des Geschlechtseintrages erlangen. Bevor Jürgen die lang erkämpfte Geschlechtseintragung „inter“ erwerben konnte, wurde die Personenstandsänderung vom damaligen Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) blockiert.

Abweichend vom VfGH-Urteil erlaubte der „Kickl-Erlass“ nur „divers“ als dritte Geschlechtsbezeichnung – mit der Begründung, auf andere Einträge sei die Ministeriumssoftware nicht programmiert. Außerdem genüge das Vorzeigen eines ärztlichen Gutachtens nicht für die Personenstandsänderung. Ein eigens eingerichtetes Sachverständigen-Board solle antragstellende Personen auf ihre Inter*sexualität prüfen – ein schwerer Eingriff der Behörden in die Privatsphäre.

Erst 2020, nach Kickls Amtszeit, konnte der gesetzeswidrige Erlass und die Pflicht auf schikanöse Untersuchungen aufgehoben werden (derStandard, 2020). Heute stehen Alex Jürgen und alle anderen inter*-Personen in Österreich die drei geschlechtsneutralen Bezeichnungen sowie die Eintragsstreichung offen.

Gesetz und Geschlecht

Gleichberechtigung - somewhere over the rainbow?

Der Kampf um rechtliche Gleichstellung von GSRM ist bis heute nicht ausgefochten. Erst letztes Jahr wurde im Nationalrat ein strafrechtliches Verbot der sogenannten „Umpolungstherapien“ beschlossen. Anhand dieser schädlichen Pseudobehandlungen wird versucht, Menschen von einer nicht-heteronormen sexuellen oder geschlechtlichen Orientierung zu ‘heilen’. Das Verbot der Konversionstherapie wurde allerdings bisher nur für Minderjährige beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist noch nicht in Kraft (Hagen, 2021).

Ein weiterer Meilenstein der LGBTQIA+-Gleichberechtigung wurde erst Ende Mai 2022 gelegt. Bi- und homosexuellen Männern* wurde das Blutspenden verwehrt, wenn sie im letzten Jahr mit einem Mann* Geschlechtsverkehr hatten. Trans*sexuelle Personen sind überhaupt von der Blutspende ausgeschlossen. Dies wurde mit einem erhöhten Risiko auf eine HIV-Infektion begründet.

Gegen diese Diskriminierung und das AIDS-Stigma gegenüber der Queer*-Community wurde lange protestiert. Aktivist:innen sammelten in einer Petition über 10.000 Unterschriften für das Blutspenden ohne Benachteiligungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität. Nach großem Druck aus der Gesellschaft einigte sich die Regierung schließlich Ende Mai auf die „Blutspende ohne Diskriminierung“. In Zukunft soll nur mehr das individuelle Risiko für eine Blutspende maßgeblich sein.

Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten einiges zugunsten der GSRM verändert hat, ist völlige Gleichberechtigung noch lange nicht erreicht. Menschen, deren soziales Geschlecht, also Gender, nicht-binär oder fluid ist, haben bisher noch keine Möglichkeit auf einen eigenen Geschlechtseintrag. Eine entsprechende Beschwerde liegt gerade beim Verwaltungsgerichtshof auf (Venib, 2021). Dem internationalen Privatrecht gemäß dürfen gleichgeschlechtliche Paare, die ausländische Staatsbürger:innen sind, in Österreich kein Kind adoptieren, wenn dies ihr heimisches Recht nicht erlaubt.

Der Verfassungsgerichtshof prüft jetzt den Fall zweier verpartnerter Pflegeväter, die ihre Pflegetochter nicht an Kindes statt annehmen dürfen, da deren Heimatstaaten Slowakei und Tschechien keine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, sehr wohl aber die durch verschiedengeschlechtliche Paare erlaubt. Die rechtliche Gleichstellung allein kann die gesellschaftliche Diskriminierung von Gender, Sexual and Romantic Minorities nicht beseitigen, sie ist aber der erste wichtige Schritt hin zu einer gleichberechtigten Gesellschaft (ots.at, 2021).

Die folgende Erläuterung der im Artikel verwendeten Begriffe stellt keine erschöpfende Aufzählung von Geschlechtsidentitäten und sexuellen oder romantischen Orientierungen dar. Die untenstehenden Begriffe sind weiters nicht eindeutig definierbar, da Sexualität und Gender sich auf einem Spektrum bewegen.

Bisexualität:
Sexuelle und romantische Zuneigung zu mehr als einem Geschlecht

Cis-/Heteronormativität:
Weltanschauung, gemäß derer Heterosexualität, sowie die (biologischen und sozialen) Geschlechter männlich und weiblich als gesellschaftliche Norm angesehen werden

Homosexuell/lesbisch/schwul:
Sexuelle und romantische Zuneigung dem eigenen Geschlecht gegenüber (lesbisch als Bezeichnung für homosexuelle Frauen*; schwul als Bezeichnung für homosexuelle Männer*)

Inter*geschlechtlichkeit/Inter*sexualität:
Geschlechtliche, hormonelle oder chromosomale Abweichung der binären biologischen Geschlechter männlich und weiblich

LGBTQIA+:
Sammelbegriff für Personen außerhalb des cis-/heteronormativen Geschlechts-/Sexualitätsspektrums. Die Abkürzung steht für die englischen Begriffe lesbian, gay, bisexual, trans*gender, queer, inter*sexual und asexual. (dt. lesbisch, schwul, bisexuell, Trans*gender, queer, inter*sexuell und asexuell). Das ‘+’ (manchmal auch ‘*’) berücksichtigt weitere Geschlechtsidentitäten.

Nicht-binär/non-binär/non-binary/genderqueer/queer/divers-geschlechtlich:
Keine Identifikation mit dem binären Geschlechtersystem

Trans*gender/Trans*identität/Trans*sexualität:
Identifikation einer Person mit einem anderen als bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht, teilweise (aber nicht notwendig) mit dem Wunsch zur Geschlechtsumwandlung

Baumgartinger, P. P. (2019). Pathologisierung, Kriminalisierung und Selbstbestimmung -
     Die Trans-Bewegung in Österreich. Initiative Minderheiten.
BMI. BMI-VA 1300/0063-III/2/2009. Transx.
BMI. Erlass: 36.250/66-IV/4/96. Transx.
BMI. Erlass: 9/1983. Transx.
Brunner, A. (2019). Eine Frage der Menschenrechte: Zur Geschichte der
     Homosexuellenbewegung in Österreich. Initiative Minderheiten.
DerStandard. (13. November 2009). Vor Beschluss: Bischöfliche Front gegen eingetragene
     Partnerschaft.
DerStandard. (20. Mai 2022) Regierung einigt sich auf „Blutspende ohne Diskriminierung“.
DerStandard. (6. März 2020). Kickl-Erlass zum dritten Geschlecht gesetzwidrig.
Fels, E. (2001). Staatliche Geschlechtskontrolle. Unique, Zeitung der ÖH Uni Wien.
Graupner, H. (11. Mai 2022). Adoption doch nicht für alle: Verfassungsgerichtshof prüft.
     DerStandard.
Greif, E. (2019). Verkehrte Leidenschaft: Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von
     Strafrecht und Medizin. Jan Sramek Verlag KG.
Hagen, L. (9. Juni 2021). Alle Parteien stimmen für das Ende der „Umpolungstherapien“
     für Minderjährige. DerStandard.
Statistik Austria. (27. Mai 2021a). Begründungen eingetragener Partnerschaften seit 2010
     nach ausgewählten Merkmalen.
Statistik Austria. (27. Mai 2021b). Eheschließungen seit 2010 nach ausgewählten
     Merkmalen. Statistik Austria.
StG idF BGBl 273/1971. Ris.bka.
StG idF Z. 11. 746/1852. Gesetze.
Transx. Personenstandsänderung. Transx.
Venib – Verein Nicht binär (08. Juni 2021). Klage auf Anerkennung nicht-binärer
     Geschlechtsidentitäten eingebracht. APA-OTS.
VfGH. (03. Oktober 1989). G227/88, G2/89 . Ris.bka.
VfGH. (03. Oktober 2018). G 69/2018. Rdb.manz.
VfGH. (05. Dezember 2017). G 258/2017 ua. Verfassungsgerichtshof Österreich.
VfGH. (11. Dezember 2014). G119/2014 ua. Ris.bka.
VfGH. (29. Juni 2018). G 77/2018. Verfassungsgerichtshof Österreich.
VfGH. (8. Juni 2006). V4/06. Ris.bka.
VwGH. (27. Februar 2009). 2008/17/0054. Ris.bka.
VwGH. (29. November 2010). 2010/17/0042. Ris.bka

Neue Beiträge