Verhör mit Anwalt

In Serien wie dem Tatort entlocken die Polizist:innen den Verdächtigen mit verschiedenen Verhörtechniken Geständnisse. Doch funktionieren Tricks wie das „Good Cop, Bad Cop"-Szenario auch in Wirklichkeit? Wie weit darf man gehen, um die Wahrheit herauszufinden? Und welche Methoden funktionieren? 

Im Monat Mai geht es bei alexandria um die Frage: Too good to be real? Dafür haben wir uns einige spannende Konzepte und Entwicklungen aus Wirtschaft, Medizin, Politik und Technik herausgesucht, die unser Leben nachhaltig verändern könnten. Sind sie die Zukunft - oder doch „too good to be real"?

In einer düsteren und bedrückenden Kammer verhören die Kommissare Nele Fischer und Samir Ahmed einen Mann namens Martin Thomas, der verdächtigt wird, ein Juweliergeschäft ausgeraubt zu haben. Fischer, die dafür bekannt ist, ein harter Hund zu sein, stellt direkte, unangenehme Fragen. Dabei wird sie laut, schreit Thomas an und schlägt mit der Faust auf den Tisch.

Ahmed hingegen wählt Thomas gegenüber einen einfühlsamen Ansatz. Der Verdächtige bleibt jedoch stur und schweigt, trotz der Bemühungen der Ermittler:innen. Fischer verschärft ihren Ton und droht dem Verdächtigen nun mit schweren Konsequenzen, wenn er nicht kooperiert.

Ahmed versichert ihm, dass er ihm helfen kann, wenn er die Wahrheit sagt. Thomas beginnt zu schwanken und Fischer und Ahmed bohren weiter nach, um ihn zum Reden zu bringen. Die Atmosphäre im Raum wird immer angespannter.

Diese erfundene Szene ist ein Beispiel für ein Verhör, wie wir es aus Kriminalfilmen oder dem Tatort kennen: dunkle Räume, Drohungen und Versprechen an den Verdächtigen. Doch werden diese Techniken von der Polizei auch in der Realität angewandt? Und wenn ja, wie weit darf man gehen, um Geständnisse aus Verdächtigen herauszulocken? Darf unter besonderen Umständen sogar Folter angewandt werden?

In diesem Artikel gehen wir verschiedenen Verhörtechniken aus einer psychologischen und einer rechtlichen Perspektive auf die Spur und stellen uns die Frage, ob Verhöre, wie wir sie aus Filmen kennen, wirklich so stattfinden können, oder ob sie doch too good to be real sind.

Sie haben das Recht, zu schweigen!

Die dramatischen Verhörszenen aus Film und Fernsehen eignen sich zwar hervorragend, um Spannung bei den Zuschauer:innen zu erzeugen, doch sie entsprechen nur selten der Wirklichkeit einer polizeilichen Befragung.

Wenn die Kriminalpolizei eine beschuldigte Person zu einer Straftat befragt, spricht man tatsächlich gar nicht von einem „Verhör“, sondern man nennt dies „Vernehmung“ (§ 164 StPO).
Spektakuläre Festnahmen und darauf folgende, spannungsgeladene Befragungen finden so auch nur im Ausnahmefall statt. Solange von der beschuldigten Person keine unmittelbare Gefahr für andere Personen oder für das Ermittlungsverfahren ausgeht (s. U-Haft erklärt), werden Beschuldigte ganz einfach per Brief zur Vernehmung geladen.

„Sie haben das Recht, zu schweigen! Alles, was sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet!“, sagt Kommissarin Fischer streng vor Beginn der Einvernahme.
„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“, entgegnet Thomas kühl. Derartige dramatische Wortwechsel hat wohl jede:r schon einmal im Fernsehen gehört – doch was bedeuten diese Aussagen eigentlich?

Die Vernehmung findet im Zuge eines Ermittlungsverfahrens statt. Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft versuchen also mithilfe der Befragung, ein Verbrechen aufzuklären. Alles, was ein:e Beschuldigte:r bei der Vernehmung sagt, wird von der Polizei protokolliert und gilt in der Ermittlung als Beweismittel. Eine Aussage kann so im späteren Gerichtsprozess der Verteidigung, aber auch der Beschuldigung der Person dienen.

Es handelt sich hierbei also um eine heikle Angelegenheit. Daher darf ein:e Beschuldigte:r sich auch dazu entscheiden, zu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten, oder eine Anwältin zur Unterstützung hinzuzuziehen (§ 7 Abs. 2 StPO). Allerdings darf die Rechtsvertretung keine Ratschläge vor der Befragung geben oder sich sonst an der Vernehmung beteiligen.

Thomas hat jedoch gar keine Anwältin. Er ist allein mit Kommissarin Fischer und Kommissar Ahmed auf der Wache. Er hat große Angst vor Fischers Drohungen und schaut hoffnungsvoll zu Ahmed, der weiterhin ruhig und höflich bleibt. Wenn ihn die furchteinflößende Kommissarin nur endlich in Ruhe ließe, überlegt er, dann würde er Ahmed alles gestehen …

Das Spiel mit den Emotionen

Thomas ist in einem klassischen „Good Cop, Bad Cop“-Szenario gefangen. Diese Verhörtechnik läuft im Prinzip nach einem fixen Schema ab: In einem ersten Schritt löst der Bad Cop negative Emotionen aus, in diesem Fall Angst und Furcht. Im nächsten Schritt wird diesen negativen Emotionen durch den Good Cop entgegengewirkt, indem er durch verständnisvolles Auftreten Druck vom Verdächtigen nimmt.

Jetzt befindet sich der Verdächtige in einer „emotionalen Wippe“ (engl. emotional seesaw). In diesem Zustand kann es tatsächlich sein, dass sich Menschen weniger rational und stärker regelkonform verhalten (Dolinski, 2001). Deswegen erhoffen sich Ermittler:innen, Informationen zu bekommen, die sie sonst nicht erhalten würden.

Die Wirksamkeit der emotionalen Wippe konnte in empirischen Studien bestätigt werden (Kaczmarek & Steffens, 2017). Zwar befanden sich die Teilnehmer:innen in diesen Studien nicht in einer echten Verhörsituation, der zugrunde liegende psychische Mechanismus war aber der gleiche – negative Emotionen wurden hervorgerufen und anschließend wieder abgeschwächt. Nach Auslösung dieser emotionalen Wippe wurden die Teilnehmer:innen um einen Gefallen gebeten. Diejenigen, die sich in der emotionalen Wippe befanden, kamen diesem Gefallen öfter nach als die Teilnehmer:innen der Kontrollgruppe, die ohne Hervorrufen von Emotionen um denselben Gefallen gebeten wurden.

Was aus einer psychologischen Sicht jedoch gegen eine Anwendung der „Good Cop,Bad Cop“-Verhörtechnik spricht, ist die Qualität der Information, die man dadurch erlangt. Einige Studien weisen darauf hin, dass Menschen in einer emotional aufgeladenen Situation falsche Informationen geben (Kaplan et al., 2016).

Außerdem konnte nachgewiesen werden, dass sogenannte Incidental Emotions die Abrufbarkeit von Informationen aus unserem visuellen Gedächtnis beeinflussen können. Angst vor dem Bad Cop wäre in diesem Fall eine Incidental Emotion, da sie nichts mit einer Tat, die man gestehen oder bezeugen soll, zu tun hat, sondern den Umständen des Verhörs geschuldet ist. Speziell negative Incidental Emotions scheinen unsere Fähigkeit, Informationen aus dem visuellen Gedächtnis abzurufen, zu beeinträchtigen. Positive hingegen können diese Fähigkeit sogar verbessern (Laybourn et al., 2022).

Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen demnach dafür, den Bad Cop beim Verhör wegzulassen – der Good Cop allein kann bessere Informationen von einer verdächtigen Person bekommen. Diese Tendenz zur Schaffung einer solchen Atmosphäre berichtet auch Mark Fallon, der ehemalige Leiter der Criminal Investigative Task Force (CITF), die zum Ziel hatte, im Gefängnis von Guantanamo alternative Methoden zur Folter einzusetzen.

Zwei Polizisten verhören einen Verdächtigen

Das Good Cop, Bad Cop-Szenario: Beliebt in Film und Fernsehen, doch hilft es wirklich?

Law and Order

Die Aussage von Thomas darf auf keinen Fall manipuliert werden. Da Drohungen durch den Bad Cop erwiesenermaßen zu Falschaussagen führen können, ist diese Methode gesetzlich verboten. Die Polizei darf bei der Vernehmung nicht auf den freien Willen, das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit einer beschuldigten Person einwirken, denn das alles könnte die Aussage verzerren und eine:n Beschuldigten in seinen Grundrechten verletzen.

Wie sieht es rechtlich mit dem Good Cop aus? Eine gute Atmosphäre zu schaffen ist jedenfalls erlaubt und, wie wir nun wissen, auch förderlich für die Aussagewilligkeit der einvernommenen Person.

Versprechungen oder falsche Hoffnungen dürfen die Polizist:innen allerdings nicht machen. Nicht nur kann das ebenso zur Manipulation einer Aussage führen, sondern die Polizei kann auch gar nicht wissen, wie ein:e Richter:in im späteren Prozess entscheiden wird. Ein Versprechen wie: „Wenn du alles gestehst, musst du nicht in den Knast“, darf die Polizei also nicht abgeben und sie könnte dessen Einhaltung auch nicht selbst veranlassen (§ 164 StPO).

Die „Good Cop,Bad Cop“-Technik ist also wenig zielführend und noch dazu gesetzeswidrig. Doch was, wenn besondere Umstände herrschen, wenn Menschenleben auf dem Spiel stehen? Dürfen Polizist:innen dann drastischere Maßnahmen ergreifen, um Informationen von Verdächtigen zu erlangen, oder sie gar foltern?

Folter: Wie weit darf man gehen, um die Wahrheit
zu finden?

Stellt euch nun vor, die Polizei weiß, dass Thomas ein kleines Kind entführt hat. Er hält die Tochter einer reichen Familie versteckt und verlangt eine große Summe Lösegeld von den Eltern. Die Eltern willigen sofort ein, jeden Preis zu zahlen, doch am vereinbarten Treffpunkt zur Geldübergabe warten nicht sie, sondern Kommissarin Fischer und ihr Kollege Ahmed auf Thomas. Vom Kind jedoch keine Spur.

Die beiden nehmen Thomas sofort mit auf die Wache zur Befragung, um den Standort des Mädchens zu erfahren, denn es geht um Leben und Tod! Fischer weiß, dass sie Thomas nichts antun darf, doch es steht ein Menschenleben auf dem Spiel. Sie würde ihm zwar kein Haar krümmen – doch das kann er ja nicht wissen …

Die Kommissarin denkt sich also etwas aus: Sie erzählt Thomas von all den schrecklichen Foltermethoden, mit denen sie ihn zum Reden bringen wird, wenn er nicht endlich von selbst den Standort des Mädchens preisgibt. In Wirklichkeit hüten sich die beiden Polizisten davor, Thomas etwas anzutun. Unter diesem Druck gibt Thomas schließlich das Versteck preis und das Mädchen kann gerettet werden.

Bei der Vernehmung des Beschuldigten muss die Polizei stets die unterschiedlichen vertretenen Interessen berücksichtigen: Das Interesse der Wahrheitsfindung, die Interessen der Opfer, aber auch die Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten gehört dazu. War Fischers Methode also gerechtfertigt? Genau diese Frage mussten sich die Gerichte im Fall Gäfgen gegen Deutschland stellen.

Der Fall Gäfgen

Magnus Gäfgen, ein deutscher Jusstudent, hatte 2002 den Sohn einer Bankiersfamilie entführt und für dessen Herausgabe eine Million Euro verlangt. Bei der Abholung des Lösegeldes konnte er von der Polizei gefasst und daraufhin befragt werden. Dabei drohte ein Polizeibeamter auf Anweisung seines Vorgesetzten, Gäfgen große Schmerzen zuzufügen, wenn dieser den Aufenthaltsort des Kindes nicht verriete. Daraufhin gestand Magnus Gäfgen, das Kind entführt und ermordet zu haben, und gab das Versteck der Leiche bekannt.

Der Jusstudent wurde für seine Taten zu lebenslanger Haft verurteilt, doch er legte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen den Staat Deutschland ein, weil die Folterandrohung bei der Vernehmung gegen seine Grundrechte verstoßen habe.

In seiner Beschwerde berief sich Gäfgen auf einen Verstoß gegen Artikel 3 „Verbot von Folter“ und Artikel 6 „Recht auf ein faires Verfahren“ der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Artikel 3 verbietet nicht nur das Foltern, sondern auch die Anwendung von „unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“. Als absolute Verbotsnorm darf gegen Artikel 3 unter keinen Umständen verstoßen werden. Damit ist der Artikel sogar strenger geregelt als das in Artikel 2 festgehaltene „Recht auf Leben“, gegen das man zum Beispiel in Fällen der Notwehr verstoßen darf.

Der EGMR stellte fest, dass die deutsche Polizei Gäfgen vorsätzlich Angst und psychisches Leid zugefügt hatte. Das bedeutet, dass die Drohungen gegenüber Gäfgen nicht etwa in einer emotionalen Kurzschlussreaktion dem verantwortlichen Polizisten herausgerutscht waren, sondern sie wurden gezielt vom vorgesetzten Polizeivizepräsidenten angeordnet worden, um Gäfgen einzuschüchtern.

Auch wenn dadurch ein Menschenleben gerettet werden soll, zählt solch eine Vorgehensweise bei der Vernehmung als unmenschliche Behandlung. Sie ist damit durch kein Motiv rechtfertigbar und absolut verboten.

Gäfgen berief sich weiters auf einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK), denn Geständnisse und andere Beweismittel, die auf unrechtmäßige Weise erlangt werden, dürfen tatsächlich im Gerichtsprozess nicht gegen eine:n Beschuldigte:n verwendet werden.

Welch ein moralisches Dilemma, wenn allen klar ist, dass Gäfgen ein Kind ermordet hat, sein Geständnis jedoch im Prozess nicht verwendet werden darf. Allerdings hatte Magnus Gäfgen in seiner Hauptverhandlung die Tat ohne Zwang und unter Wahrung seiner Rechte ein weiteres Mal gestanden – so konnte man ihn doch zur lebenslangen Haft verurteilen, die er heute nach wie vor verbüßt.
Für die unmenschliche Behandlung während seiner Vernehmung erhielt Gäfgen jedoch eine Entschädigung im Wert von 3.000 Euro (Urteil Gäfgen gegen Deutschland, 2010; Urteil Gäfgen gegen das Land Hessen, 2013).

Verdächtiger wird mit Anwalt verhört

Die beiden Polizist:innen in unserem Beispiel setzen dem Verdächtigen ganz schön zu - aber wie weit dürfen sie dabei gehen? Und welche Methode verspricht Erfolg?

Wirkt Folter überhaupt?

Obwohl Folter und ähnliche unmenschliche Behandlungen laut der EMRK verboten sind, werden sie heutzutage dennoch ausgeübt. So etwa von der CIA, wie dieser Bericht von Human Rights Watch zeigt. Er beschreibt die unmenschlichen Bedingungen im Gefangenenlager der Guantanamo Bay Naval Base.

Dort wurden Menschen, die unter Verdacht standen, an terroristischen Anschlägen beteiligt gewesen zu sein, jahrelang grausam gefoltert. Die CIA betitelte ihre Foltermethoden etwas verniedlichend als Enhanced Interrogation Techniques, also erweiterte Verhörtechniken. Doch abgesehen von ihrem Verstoß gegen Menschenrechte – ist Folter überhaupt wirksam?

Daran hegt eine Vielzahl psychologischer Studien Zweifel (Vrij et al., 2017). So führt die Anwendung von Folter zu einem erhöhten Widerstand von Verdächtigen und weniger Kooperation. Außerdem ist es schwieriger, herauszufinden, ob Aussagen erlogen sind, wenn sie unter Folter entstehen. Daraus können wir schließen, dass wir nicht nur weniger Informationen von Gefolterten bekommen als unter regulären Vernehmungsbedingungen; die Informationen sind noch dazu kaum verlässlich.

Über die wahren Motive der CIA, Menschen zu foltern, können wir nur spekulieren. Vielleicht wirken die Foltermethoden doch, wenn sie über einen langen Zeitraum angewandt werden und einen Menschen wirklich brechen – wir werden vermutlich nie verlässliche Daten dazu bekommen. Vielleicht soll Guantanamo auch nur ein Exempel statuieren, das durch seine Grausamkeit potenzielle Terrorist:innen abschreckt. In der regulären Polizeiarbeit sind Foltermethoden nach heutigem Wissensstand aber auf keinen Fall zielführend.

Die Suche nach der Wahrheit

Wir konnten feststellen, dass die „spezielle“ Vernehmung durch Kommissarin Fischer und Kommissar Ahmed in unserem Beispiel jedenfalls rechtlich unzulässig – ganz egal, was Thomas angestellt hat – und darüber hinaus nach dem aktuellen Stand der Psychologie wohl nicht einmal effektiv ist, um an die Wahrheit zu kommen.

Die dramatischen Szenen aus Film und Fernsehen, wo gewiefte Cops den Gauner mit ihren Verhörtaktiken weich kriegen und dafür großes Lob kassieren, taugen also zum Spannungskitzel, sind aber tatsächlich too good to be real.

Unsere Geschichte von Thomas und den Kommissar:innen ist zwar nur Fiktion, doch die erwähnten Grausamkeiten könnten so auch in Wirklichkeit passieren. Denn wie wir an all den erschreckenden wahren Fällen gesehen haben, werden menschenunwürdige Verhörtaktiken zuweilen auch heute noch von der Polizei unerlaubterweise praktiziert. Dies wird hoffentlich eines Tages der Vergangenheit angehören.
Die Faszination von Wissenschaft und Philosophie zu der ethischen Frage aber bleibt: Wie weit darf der Mensch gehen, um die Wahrheit herauszufinden?

Dieser Text wurde dankenswerterweise von Die Fehlerwerkstatt Korrektur gelesen.

Dolinski, D. (2001). Emotional seesaw, compliance, and mindlessness. European
     Psychologist, 6(3), 194.
EGMR vom 1. Juni 2010 – 22978/05.
Gerold, S. (2023). Beck Online Kommentar Strafvollzug Bund: Art. 3 EMRK. Arloth, F.
     (Hrsg.).
Kaczmarek, M. C., & Steffens, M. C. (2017). Mindlessly polite: A conceptual replication of
     the emotional seesaw effect on compliance and information processing. Frontiers in
     psychology, 8
, 239.
Kaplan, R. L., Van Damme, I., Levine, L. J., & Loftus, E. F. (2016). Emotion and false
     memory. Emotion Review, 8(1), 8-13.
Kirchbacher, K., Keglevic, K. (2021). Wiener Kommentar StPO: § 164 StPO. Fuchs, H.,
     Ratz, E. (Hrsg.).
Landgericht Frankfurt/Main vom 4. August 2011 – 2-04 O 521/05.
Laybourn, S., Frenzel, A. C., Constant, M., & Liesefeld, H. R. (2022). Unintended
     emotions in the laboratory: Emotions incidentally induced by a standard visual working
     memory task relate to task performance. Journal of Experimental Psychology: General,
     151(7), 1591.
Vrij, A., Meissner, C. A., Fisher, R. P., Kassin, S. M., Morgan III, C. A., & Kleinman, S. M.
     (2017). Psychological perspectives on interrogation. Perspectives on Psychological
     Science, 12(6), 927-955.

Neue Beiträge