rote und rechte Hand schütteln sich; Konsent

Bei Zustimmung sind sexuelle Handlungen in unserer Gesellschaft rechtlich erlaubt, ohne Zustimmung werden sie als Gewalt verstanden – Konsens scheint also klar definiert. Doch dieser Artikel zeigt die Grenzen auf.

Das Dilemma asymmetrischer Beziehungen

In gegenwärtigen Debatten über Sexualität gilt Zustimmung als normative Mindestbedingung legitimer Intimität. Was einvernehmlich ist, gilt als erlaubt; was es nicht ist, als Gewalt. Die Grenze erscheint klar. Doch gerade ihre scheinbare Selbstverständlichkeit verbirgt ein grundlegendes Problem: Der Begriff der Zustimmung wird nicht einheitlich verwendet, und die Unterschiede sind nicht akademischer Natur, sondern politisch folgenreich.

Auf der einen Seite steht der sogenannte normative Consent-Begriff. Consent bezeichnet hierbei die freiwillige, informierte und autonome Zustimmung einer handlungsfähigen Person zu einer spezifischen Interaktion. Der normative Consent-Begriff versteht Zustimmung als individuellen Willensakt, der zwischen zwei Personen ausgetauscht wird und sexuelle Handlungen entweder legitimiert oder delegitimiert. Die entscheidende Frage lautet: Hat Person B zugestimmt? Wenn ja, ist die Handlung legitim. Wenn nein, ist sie Gewalt. Dieser Begriff hat eine wichtige politische Funktion. Er macht sexuelle Gewalt als Gewalt benennbar, schreibt Opfern rechtliche Ansprüche zu und verankert die Idee, dass Intimität an freiwillige Übereinstimmung gebunden ist. Diese Grenzziehung ist erkämpft, und sie hat Schutzwirkung.

Auf der anderen Seite steht ein struktureller Consent-Begriff, der dort ansetzt, wo der normative aufhört: bei den Bedingungen, unter denen Zustimmung überhaupt entsteht. Aus dieser Perspektive ist die Frage nicht nur, ob Person B zugestimmt hat, sondern wer Person B ist und in welcher Position sie sich befindet, wenn die Frage gestellt wird. Zustimmung entsteht nie im sozialen Vakuum. Sie wird immer innerhalb von Verhältnissen geäußert, die bereits festlegen, wer welche Optionen hat, welche Kosten Ablehnung trägt und wessen Körper als verfügbar gilt.

Hier liegt die eigentliche Differenz zwischen den beiden Begriffen und sie ist schärfer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Der normative Consent-Begriff setzt zwei Subjekte voraus, die sich als prinzipiell Gleiche gegenüberstehen: Beide könnten fragen, beide könnten antworten, beide könnten ablehnen. Der strukturelle Begriff bestreitet diese Prämisse. Er behauptet, dass die Verteilung der Rollen, wer fragt und wer gefragt wird, wer eindringt und wer durchdrungen wird, wer körperlich verletzlicher ist und wessen Verletzlichkeit sozial als normal gilt, nicht zufällig ist. Sie ist das Ergebnis von Machtverhältnissen, die dem einzelnen Moment der Zustimmung vorausgehen und ihn strukturieren. Und diese Machtverhältnisse verlaufen, wie die feministische Theorie seit Jahrzehnten zeigt, nicht zuletzt entlang der Kategorie Geschlecht.

Ja? Nein? Vielleicht? Zustimmung im österreichischen Recht

Das Strafrecht versucht, die Grenze zwischen legitimer Intimität und sexueller Gewalt juristisch zu stabilisieren. Im österreichischen Strafgesetzbuch sind die Kerntatbestände sexueller Gewalt, Vergewaltigung (§ 201 StGB) und geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), vor allem über Gewaltanwendung, Drohung und Freiheitsentziehung definiert. Fehlendes Einverständnis ist damit nicht die einzige Bedingung der Strafbarkeit, entscheidend ist der Weg, auf dem es übergangen wurde.

Diese Konstruktion zeigt bereits, dass das Recht Zustimmung nicht als bloßen Geisteszustand versteht. Es setzt sie in Relation zu Situationen, in denen freie Entscheidung möglich sein muss. Damit anerkennt das Strafrecht implizit, was der strukturelle Consent-Begriff theoretisch ausformuliert: dass Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen als wirksam gilt. Wo diese Bedingungen fehlen, zieht das Recht eine eigene Grenze, unabhängig davon, was verbal geäußert wurde.

Am deutlichsten ist das bei Minderjährigen. Hier gilt Zustimmung grundsätzlich als rechtlich unwirksam. Das Gesetz erkennt an, dass bestimmte Entwicklungs- und Abhängigkeitskonstellationen eine freie Zustimmung strukturell ausschließen, unabhängig vom geäußerten Willen. Ähnliches gilt für Situationen psychischer Beeinträchtigung (§ 205 StGB) sowie für institutionelle Autoritätsverhältnisse: § 212 StGB stellt den sexuellen Missbrauch in hierarchischen Beziehungen unter Strafe, weil das Gesetz davon ausgeht, dass Hierarchie die Freiheit der Zustimmung einschränkt.

Das Recht greift hier also auf eine strukturelle Logik zurück, die es selbst nicht explizit benennt. Es fragt nicht nur, ob Zustimmung geäußert wurde, sondern ob die Situation eine war, in der freie Zustimmung überhaupt möglich war. Was das Strafrecht dabei jedoch nicht leistet, ist eine systematische Auseinandersetzung mit jenen Machtverhältnissen, die unterhalb der Schwelle kodierter Hierarchien wirksam sind. Die Kategorie Geschlecht selbst, also die strukturelle Tatsache, dass Frauen in heterosexuellen Konstellationen systematisch in die Position der nach Konsent Befragten fallen, bleibt rechtlich unsichtbar. Wie weit diese Lücke reicht, zeigt der Fall Epstein.

Jeffrey Epstein und strukturelle Macht

Der Fall Jeffrey Epstein lässt sich kaum als individuelle Anomalie lesen. Er verdichtet, wie strukturelle Macht sexuellen Zugang organisiert und gleichzeitig die juristische Reaktion auf ihn formt. Drei Dimensionen sind dabei analytisch zu unterscheiden, auch wenn sie in der Realität ineinandergreifen: ökonomische Abhängigkeit, institutionelle Netzwerke und das Versagen des Rechtssystems.

Ökonomische Abhängigkeit als Zustimmungskontext

Epstein rekrutierte seine Opfer überwiegend unter Mädchen und jungen Frauen aus einkommensschwachen Verhältnissen, über ein System finanzieller Anreize, sozialer Versprechen und sukzessiver Einbindung. Vermittlerinnen warben Minderjährige mit Barzahlungen an; Opfer wurden ihrerseits dazu gebracht, weitere Mädchen zu rekrutieren. In diesem Arrangement existierte kein einmaliger Moment der Gewalt, sondern eine anhaltende Struktur, in der Zustimmung unter Bedingungen eingeholt wurde, die ihre Freiheit von Anfang an untergraben.

Catharine MacKinnon hat diese Logik theoretisch präzise gefasst. In Sexual Harassment of Working Women (1979) beschreibt sie, wie sexuelle Anforderungen und ökonomische Abhängigkeit strukturell verknüpft werden: Wer ablehnt, trägt die Kosten; wer nachgibt, vermeidet sie. Was in dieser Konstellation als Zustimmung erscheint, ist kein freier Akt, sondern eine Reaktion auf ein asymmetrisches Anreizsystem. Der normative Consent-Begriff, der auf das Vorliegen von Einverständnis abstellt, wird durch diese Analyse nicht widerlegt, aber als unzureichend ausgewiesen. Er fragt nach dem Ergebnis, ohne nach den Bedingungen zu fragen, die es erzeugt haben.

Netzwerk und institutionelle Straflosigkeit

Die zweite Dimension betrifft das Verhältnis zwischen dem Täter und den Institutionen, die seine Handlungen hätten sanktionieren sollen. Epstein bewegte sich in einem Milieu politischer, finanzieller und juristischer Eliten, das ihm über Jahrzehnte effektiven Schutz vor Strafverfolgung bot. 2008, nachdem ein massiver Anklagekatalog vorlag, der theoretisch lebenslange Haft nach sich ziehen konnte, einigte er sich mit Bundesstaatsanwälten auf ein Abkommen, das ihm 13 Monate Haft einbrachte, davon einen Großteil mit Ausgangserlaubnis. Opfer wurden weder informiert noch konsultiert.

Das Justizministerium kam 2020 zu dem Schluss, das Abkommen sei das Ergebnis von mangelhaftem Urteilsvermögen gewesen, ohne dass Gesetzesverstöße festgestellt wurden. Diese Formulierung verdient Aufmerksamkeit: Sie benennt eine systemische Dysfunktion und behandelt sie zugleich als Einzelfallentscheidung. MacKinnon hat auf diesen Mechanismus wiederholt hingewiesen: Institutionelle Macht und sexuelle Macht sind keine getrennten Sphären. Die soziale Position eines Mannes strukturiert seinen Zugang zu Frauen mit weniger Macht und schützt ihn gleichzeitig vor den Folgen dieses Zugangs.

Das Versagen des Rechtssystems als strukturelles Argument

Die dritte Dimension von struktureller Macht als Organisation sexuellen Zugangs ist die theoretisch folgenreichste. Das Rechtssystem war im Fall Epstein selbst Teil der Machtstruktur, die es hätte begrenzen sollen. Ein Berufungsgericht stellte 2020 fest, dass Opfer aktiv über das Abkommen im Dunkeln gelassen worden waren, wies ihren Einspruch aber trotzdem ab, weil keine förmliche Anklageschrift existierte, in deren Rahmen sie hätten intervenieren können. Das Recht schützte die Integrität eines Verfahrens, das selbst unter fragwürdigen Bedingungen zustande gekommen war.

Für MacKinnon ist das kein Versagen im Einzelfall, sondern ein strukturelles Merkmal eines Rechtssystems, das den normativen Consent-Begriff als alleiniges Kriterium verwendet. Wenn Recht fragt, ob Zustimmung vorlag, ohne zu fragen, unter welchen Bedingungen sie produziert wurde, reproduziert es die Ungleichheiten, gegen die es antreten sollte.

Konsensus als Verhältnis

Der strukturelle Consent-Begriff stellt keine bloße Ergänzung zum normativen dar. Er formuliert eine fundamentalere Kritik: dass die Situation, in der Zustimmung eingeholt wird, selbst bereits von Macht durchzogen ist, und dass diese Macht nicht erst dann sichtbar wird, wenn Gewalt, Drohung oder explizite Abhängigkeit im Spiel sind. Sie ist grundlegend, nicht umstandsabhängig.

Den Kern dieser Kritik hat MacKinnon in einer Weise formuliert, die in ihrer Direktheit bis heute verstörend wirkt. Sexualität, so ihre These, ist nicht ein Bereich des menschlichen Lebens, in dem Macht gelegentlich vorkommt. Sexualität ist selbst eine gesellschaftliche Institution, durch die Macht organisiert wird. In der heterosexuellen Matrix bezeichnet die Kategorie Frau nicht einfach ein biologisches Merkmal, sondern eine soziale Position: die Position dessen, in den eingedrungen werden kann, dessen Körper als verfügbar gilt, von dem Zustimmung eingeholt wird. Das ist nicht eine Beschreibung pathologischer Einzelfälle. Es ist eine Beschreibung des Normalen.

Daraus folgt eine Konsequenz, die der normative Consent-Begriff nicht sehen kann: Bereits das Faktum, Frau zu sein und in die Rolle der nach Konsent befragten Person zu fallen, bezeichnet eine strukturelle Ohnmachtsposition. Nicht weil jede einzelne Frau in jeder einzelnen Situation ohnmächtig wäre. Sondern weil die Verteilung dieser Rollen, wer fragt und wer antwortet, wer eindringt und in wen eingedrungen wird, wer körperlich verletzlicher ist und wessen Verletzlichkeit als Normalzustand gilt, nicht zufällig ist. Sie ist das Ergebnis einer Geschlechterordnung, die dem Moment der Zustimmung bereits vorausgeht. Consent wird nicht zwischen zwei gleichen Subjekten eingeholt. Er wird von einer Position der Macht gegenüber einer Position relativer Ohnmacht eingeholt, und diese Asymmetrie ist in der Struktur angelegt, bevor irgendeine individuelle Entscheidung getroffen wird.

Butler ergänzt diese Analyse auf einer epistemischen Ebene: Subjekte existieren nicht vor ihren sozialen Verhältnissen, sie werden durch sie konstituiert. Wer zustimmt, tut das nicht als abstraktes Subjekt, sondern als jemand, den Vergeschlechtlichung, Klassenlage und soziale Position bereits geformt haben. Die Fähigkeit, Nein zu sagen, ist nicht gleichmäßig verteilt. Sie ist selbst ein soziales Gut, dessen Verteilung Ausdruck bestehender Machtverhältnisse ist.

Was der normative Consent-Begriff leistet, ist damit zugleich seine Grenze: Er kann die individuelle Grenzüberschreitung benennen. Er kann nicht erklären, warum diese Grenze systematisch dieselben Körper betrifft, warum sie von denselben Positionen aus überschritten wird, und warum ihre Verteidigung ungleich aufwendig ist. Für diese Erklärung braucht es einen Begriff von Consent, der nicht bei der individuellen Situation ansetzt, sondern bei den gesellschaftlichen Strukturen, die sie ermöglichen.

Was folgt daraus? Keine Abschaffung des Consent-Prinzips. Dessen normative Leistung, sexuelle Gewalt benennbar zu machen und individuelle Autonomie zu schützen, bleibt unverzichtbar. Was folgt, ist die Forderung nach seiner politischen Erweiterung. Consent als Verhältnis zu denken heißt, die Frage nach Zustimmung nicht am Moment der Entscheidung enden zu lassen, sondern bei den Bedingungen zu beginnen, die diese Entscheidung strukturieren. Solange Frausein selbst eine Position der Verfügbarkeit bezeichnet, ist Consent kein Schutzinstrument. Es ist die Verwaltung einer Asymmetrie, die unbenannt bleibt.

Butler, Judith (1990): Gender Trouble. Feminism and the Subversion of Identity.
   Routledge.
MacKinnon, Catharine A. (1979): Sexual Harassment of Working Women. Yale University
   Press.
MacKinnon, Catharine A. (1989): Toward a Feminist Theory of the State. Harvard
   University Press.
MacKinnon, Catharine A. (2016): Rape Redefined. In: Harvard Law & Policy Review,
   10(2), S. 431-477.
Osterreichisches Strafgesetzbuch (StGB), §§ 201-218.
U.S. Department of Justice, Office of Professional Responsibility (2020): Report on the
   Jeffrey Epstein Non-Prosecution Agreement.

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