Das Dilemma asymmetrischer Beziehungen
In gegenwärtigen Debatten über Sexualität gilt Zustimmung als normative Mindestbedingung legitimer Intimität. Was einvernehmlich ist, gilt als erlaubt; was es nicht ist, als Gewalt. Die Grenze erscheint klar. Doch gerade ihre scheinbare Selbstverständlichkeit verbirgt ein grundlegendes Problem: Der Begriff der Zustimmung wird nicht einheitlich verwendet, und die Unterschiede sind nicht akademischer Natur, sondern politisch folgenreich.
Auf der einen Seite steht der sogenannte normative Consent-Begriff. Consent bezeichnet hierbei die freiwillige, informierte und autonome Zustimmung einer handlungsfähigen Person zu einer spezifischen Interaktion. Der normative Consent-Begriff versteht Zustimmung als individuellen Willensakt, der zwischen zwei Personen ausgetauscht wird und sexuelle Handlungen entweder legitimiert oder delegitimiert. Die entscheidende Frage lautet: Hat Person B zugestimmt? Wenn ja, ist die Handlung legitim. Wenn nein, ist sie Gewalt. Dieser Begriff hat eine wichtige politische Funktion. Er macht sexuelle Gewalt als Gewalt benennbar, schreibt Opfern rechtliche Ansprüche zu und verankert die Idee, dass Intimität an freiwillige Übereinstimmung gebunden ist. Diese Grenzziehung ist erkämpft, und sie hat Schutzwirkung.
Auf der anderen Seite steht ein struktureller Consent-Begriff, der dort ansetzt, wo der normative aufhört: bei den Bedingungen, unter denen Zustimmung überhaupt entsteht. Aus dieser Perspektive ist die Frage nicht nur, ob Person B zugestimmt hat, sondern wer Person B ist und in welcher Position sie sich befindet, wenn die Frage gestellt wird. Zustimmung entsteht nie im sozialen Vakuum. Sie wird immer innerhalb von Verhältnissen geäußert, die bereits festlegen, wer welche Optionen hat, welche Kosten Ablehnung trägt und wessen Körper als verfügbar gilt.
Hier liegt die eigentliche Differenz zwischen den beiden Begriffen und sie ist schärfer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Der normative Consent-Begriff setzt zwei Subjekte voraus, die sich als prinzipiell Gleiche gegenüberstehen: Beide könnten fragen, beide könnten antworten, beide könnten ablehnen. Der strukturelle Begriff bestreitet diese Prämisse. Er behauptet, dass die Verteilung der Rollen, wer fragt und wer gefragt wird, wer eindringt und wer durchdrungen wird, wer körperlich verletzlicher ist und wessen Verletzlichkeit sozial als normal gilt, nicht zufällig ist. Sie ist das Ergebnis von Machtverhältnissen, die dem einzelnen Moment der Zustimmung vorausgehen und ihn strukturieren. Und diese Machtverhältnisse verlaufen, wie die feministische Theorie seit Jahrzehnten zeigt, nicht zuletzt entlang der Kategorie Geschlecht.
Ja? Nein? Vielleicht? Zustimmung im österreichischen Recht
Das Strafrecht versucht, die Grenze zwischen legitimer Intimität und sexueller Gewalt juristisch zu stabilisieren. Im österreichischen Strafgesetzbuch sind die Kerntatbestände sexueller Gewalt, Vergewaltigung (§ 201 StGB) und geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), vor allem über Gewaltanwendung, Drohung und Freiheitsentziehung definiert. Fehlendes Einverständnis ist damit nicht die einzige Bedingung der Strafbarkeit, entscheidend ist der Weg, auf dem es übergangen wurde.
Diese Konstruktion zeigt bereits, dass das Recht Zustimmung nicht als bloßen Geisteszustand versteht. Es setzt sie in Relation zu Situationen, in denen freie Entscheidung möglich sein muss. Damit anerkennt das Strafrecht implizit, was der strukturelle Consent-Begriff theoretisch ausformuliert: dass Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen als wirksam gilt. Wo diese Bedingungen fehlen, zieht das Recht eine eigene Grenze, unabhängig davon, was verbal geäußert wurde.
Am deutlichsten ist das bei Minderjährigen. Hier gilt Zustimmung grundsätzlich als rechtlich unwirksam. Das Gesetz erkennt an, dass bestimmte Entwicklungs- und Abhängigkeitskonstellationen eine freie Zustimmung strukturell ausschließen, unabhängig vom geäußerten Willen. Ähnliches gilt für Situationen psychischer Beeinträchtigung (§ 205 StGB) sowie für institutionelle Autoritätsverhältnisse: § 212 StGB stellt den sexuellen Missbrauch in hierarchischen Beziehungen unter Strafe, weil das Gesetz davon ausgeht, dass Hierarchie die Freiheit der Zustimmung einschränkt.
Das Recht greift hier also auf eine strukturelle Logik zurück, die es selbst nicht explizit benennt. Es fragt nicht nur, ob Zustimmung geäußert wurde, sondern ob die Situation eine war, in der freie Zustimmung überhaupt möglich war. Was das Strafrecht dabei jedoch nicht leistet, ist eine systematische Auseinandersetzung mit jenen Machtverhältnissen, die unterhalb der Schwelle kodierter Hierarchien wirksam sind. Die Kategorie Geschlecht selbst, also die strukturelle Tatsache, dass Frauen in heterosexuellen Konstellationen systematisch in die Position der nach Konsent Befragten fallen, bleibt rechtlich unsichtbar. Wie weit diese Lücke reicht, zeigt der Fall Epstein.
Jeffrey Epstein und strukturelle Macht
Der Fall Jeffrey Epstein lässt sich kaum als individuelle Anomalie lesen. Er verdichtet, wie strukturelle Macht sexuellen Zugang organisiert und gleichzeitig die juristische Reaktion auf ihn formt. Drei Dimensionen sind dabei analytisch zu unterscheiden, auch wenn sie in der Realität ineinandergreifen: ökonomische Abhängigkeit, institutionelle Netzwerke und das Versagen des Rechtssystems.
Ökonomische Abhängigkeit als Zustimmungskontext
Epstein rekrutierte seine Opfer überwiegend unter Mädchen und jungen Frauen aus einkommensschwachen Verhältnissen, über ein System finanzieller Anreize, sozialer Versprechen und sukzessiver Einbindung. Vermittlerinnen warben Minderjährige mit Barzahlungen an; Opfer wurden ihrerseits dazu gebracht, weitere Mädchen zu rekrutieren. In diesem Arrangement existierte kein einmaliger Moment der Gewalt, sondern eine anhaltende Struktur, in der Zustimmung unter Bedingungen eingeholt wurde, die ihre Freiheit von Anfang an untergraben.
Catharine MacKinnon hat diese Logik theoretisch präzise gefasst. In Sexual Harassment of Working Women (1979) beschreibt sie, wie sexuelle Anforderungen und ökonomische Abhängigkeit strukturell verknüpft werden: Wer ablehnt, trägt die Kosten; wer nachgibt, vermeidet sie. Was in dieser Konstellation als Zustimmung erscheint, ist kein freier Akt, sondern eine Reaktion auf ein asymmetrisches Anreizsystem. Der normative Consent-Begriff, der auf das Vorliegen von Einverständnis abstellt, wird durch diese Analyse nicht widerlegt, aber als unzureichend ausgewiesen. Er fragt nach dem Ergebnis, ohne nach den Bedingungen zu fragen, die es erzeugt haben.
