Simone de Beauvoir unterzeichnet eine Petition

Die Kategorisierung einer Handlung als Verbrechen unterliegt bekanntlich historischem Wandel: Was zu einem gegebenen Zeitpunkt als strafwürdig gilt, muss es weder zuvor noch danach gewesen sein. 1971 unterschreibt Simone de Beauvoir ein Dokument, das ihr die Nachwelt als Akt des Mutes anrechnet. 1977 ein zweites, das bis heute wie ein Makel an ihrem Namen klebt. Beide entspringen derselben Theorie, ihrer Vorstellung von Freiheit, Begehren und der Ablehnung bürgerlicher Sexualmoral. Und doch trennt sie ein Abgrund, der sich nicht einfach auflösen lässt: Dieselbe Denkfigur gilt 1971 als Befreiung, 1977 als Übergriff.

Zur Bestimmung des Verbrechensbegriffs

Zunächst lässt sich das Verbrechen als juristische Kategorie fassen, das heißt als Verstoß gegen geltendes positives Recht. Diese auf den ersten Blick naheliegende Definition erweist sich jedoch als unzureichend, sobald sie an ihrer zeitlichen Dimension geprüft wird. Die Hexenverfolgung der Frühen Neuzeit, an anderer Stelle in dieser Reihe eingehend behandelt, liefert dafür das paradigmatische Beispiel: Verbrechen konstituiert sich nicht als Eigenschaft der Tat, sondern als Ergebnis gesellschaftlicher Zuschreibung. Schwangerschaftsabbruch, Homosexualität, Blasphemie, an keinem dieser Tatbestände lässt sich über die Zeit hinweg Kontinuität feststellen; sie werden kriminalisiert, entkriminalisiert, mitunter neuerlich kriminalisiert, während die zugrundeliegende Handlung selbst invariant bleibt. Das Verbrechen erweist sich damit, formal betrachtet, nicht als Eigenschaft der Tat selbst, sondern als eine Relation zwischen Tat und Gesetz, eine Relation, die notwendig jeder Verschiebung des Gesetzes folgt.

Dem positiven Recht wird demgegenüber häufig ein moralischer Verbrechensbegriff als eigentlicher, stabilerer Maßstab entgegengesetzt, gegenüber dem das geltende Recht lediglich als unvollkommene, historisch kontingente Annäherung erscheint. Der Rechtsphilosoph und ehemalige Reichsjustizminister Gustav Radbruch hat für dieses Verhältnis nach 1945 eine Formel erstellt, die die Debatte bis in die Gegenwart prägt. In Anlehnung an diese Formel lässt sich festhalten: Wo positives Recht die Grundsätze der Gerechtigkeit in einem unerträglichen Maß verletzt, wird es zu gesetzlichem Unrecht, dem die Geltung abzusprechen ist. Die sogenannte Radbruchsche Formel setzt damit zwar einen moralischen Maßstab, die Gerechtigkeit, voraus, an dem das Recht zu messen ist, trifft jedoch keine Aussage über die Stabilität dieses Maßstabs selbst.

Aber auch die moralische Bewertung dessen, was als gerecht gilt unterliegt einem Wandel, der sich lediglich langsamer und weniger auffällig vollzieht als der rechtliche, dabei aber regelmäßig mit dem Anspruch auftritt, kein Wandel, sondern Erkenntnisfortschritt zu sein: eine Beschreibung, die die eigene historische Bedingtheit gerade dadurch verdeckt, dass sie sich als deren Überwindung präsentiert.

Die Handlung und die Position: eine Differenzierung

Der Begriff des Verbrechens trägt jedoch weiter: Er lässt sich analytisch in mindestens zwei Formen ausdifferenzieren, die kategorial verschiedenen Ordnungen angehören, in der öffentlichen Debatte jedoch häufig unterschiedslos nebeneinanderstehen.

Die erste Form betrifft die tatsächliche, im formalen Sinn strafbare Handlung: einen Verstoß gegen das zum Tatzeitpunkt geltende positive Recht, der als solcher justiziabel gewesen wäre oder es tatsächlich war, etwa die Unterzeichnung eines Bekenntnisses zu einer illegalen Abtreibung oder die politische Unterstützung einer zu ihrer Zeit kriminalisierten Position. Ihre Strafbarkeit bemisst sich am zum Tatzeitpunkt geltenden Recht; das moralische Urteil über dieselbe Handlung kann sich davon lösen und unabhängig verschieben, ohne dass dies die damalige Rechtslage rückwirkend verändert.

Die zweite Form betrifft demgegenüber eine Handlung oder Position, die zu keinem Zeitpunkt gegen geltendes Recht verstieß, sondern sich durchgehend innerhalb der Legalität vollzog, etwa die Unterzeichnung einer politisch fragwürdigen Petition oder die intellektuelle Parteinahme für eine Position, die zwar keine strafbare Handlung darstellt, gleichwohl aber Schaden befördert oder legitimiert.

Zwischen beiden Formen besteht mithin eine kategoriale Differenz: Während sich die Verwerflichkeit der ersten aus einem geltenden Gesetz ableiten lässt, bemisst sich die der zweiten allein an ihren inhaltlichen Folgen - daran, was gedacht und vertreten wird, nicht daran, was getan wird - und entzieht sich damit von vornherein jeder rechtlichen Erfassung, um stattdessen weitgehend dem Urteil der Moral zu unterliegen.

Der Fall Beauvoir: zwei Unterschriften

Simone de Beauvoirs Biographie führt beide zuvor unterschiedenen Formen exemplarisch vor. 1971 unterzeichnet Beauvoir, zu diesem Zeitpunkt durch Das andere Geschlecht (1949) bereits als Grundlagentheoretikerin der zweiten Frauenbewegung etabliert, das Manifest der 343: das öffentliche Bekenntnis von 343 Frauen, abgetrieben zu haben, verfasst von Beauvoir selbst gemeinsam mit der Anwältin Gisèle Halimi und veröffentlicht am 5. April 1971 in der Nummer 334 des Nouvel Observateur, nachdem Le Monde und France Soir die Publikation abgelehnt hatten. Schwangerschaftsabbruch war in Frankreich zu diesem Zeitpunkt seit dem Gesetz von 1920 durchgehend strafbar; die Unterzeichnenden setzten sich damit einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung aus, wie sie zahlreiche Ärzt:innen, die Abtreibungen vorgenommen hatten, in den folgenden Jahren auch traf.

Das Manifest blieb kein symbolischer Akt: Ein Jahr später, 1972, übernahm Halimi im Prozess von Bobigny die Verteidigung der minderjährigen Marie-Claire Chevalier, die nach einer Vergewaltigung abgetrieben hatte und dafür vor Gericht stand; der Prozess, in dem Beauvoir als Zeugin auftrat, gilt neben dem Manifest als zweiter entscheidender Schritt auf dem Weg zur Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs durch die Loi Veil von 1975. Es handelt sich beim Manifest also um ein Geständnis, eine Selbstanzeige, mithin um die erste der beiden Formen: einen Verstoß gegen das zum Tatzeitpunkt geltende positive Recht. Aus heutiger Perspektive lässt sich daran moralisch nichts mehr beanstanden; das Manifest gilt vielmehr als einer der prägenden Akte der zweiten Frauenbewegung, als Bruch mit einem Recht, das über weibliche Körper verfügte, ohne diese zu befragen. Die historische Entwicklung hat dieses Verbrechen nicht nur entkriminalisiert, sondern moralisch aufgewertet: Aus einer Straftat wurde ein emanzipatorischer Gründungsakt.

1977 unterzeichnet dieselbe Beauvoir, gemeinsam mit Jean-Paul Sartre, Michel Foucault, Jacques Derrida, Roland Barthes, Gilles Deleuze und rund achtzig weiteren Intellektuellen, Ärzt:innen und Psycholog:innen, eine Lettre ouverte à la Commission de révision du code pénal (deutsch. Offener Brief an die Kommission zur Überarbeitung des Strafgesetzbuchs), veröffentlicht am 23. Mai 1977 in Le Monde und adressiert an das französische Parlament. Anlass war die Affaire de Versailles: drei Männer, seit über drei Jahren in Untersuchungshaft, waren wegen sexueller Handlungen ohne Gewaltanwendung mit dreizehn- und vierzehnjährigen Jugendlichen auf einem Campingplatz bei Meudon angeklagt, ein Tatbestand, den Artikel 331 des Code pénal als „Verbrechen” (nicht als „Vergehen”) einstufte und der damit das aufwendige Assisenverfahren samt entsprechend langer Untersuchungshaft nach sich zog.

Bereits im Januar 1977 hatte eine erste, von Gabriel Matzneff initiierte Petition in Le Monde auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Haftdauer aufmerksam gemacht; die Mai-Petition, die hier in Rede steht, ging darüber hinaus und forderte die Abschaffung der Artikel 330 und 331 des Code pénal, also die Streichung des Alters als eigenständiges, hinreichendes Kriterium der Strafbarkeit zugunsten eines Kriteriums, das allein auf tatsächliche Gewalt oder Zwang abstellt. Ein zweites, davon zu unterscheidendes Anliegen der Petition betraf die bestehende Ungleichbehandlung: Das Schutzalter für gleichgeschlechtliche Beziehungen lag bei achtzehn Jahren (erst 1974 von einundzwanzig gesenkt), jenes für heterosexuelle bei fünfzehn Jahren; diese Diskriminierung wollten die Unterzeichnenden ebenfalls beseitigt sehen. Als „einvernehmlich” beschrieb die Petition die im konkreten Verfahren von den betroffenen Jugendlichen selbst gegenüber den Ermittlungsrichtern geäußerte Zustimmung, der das Gericht jede rechtliche Relevanz absprach; genau diese Aussage der Jugendlichen nahm die Petition zum Anlass, die Fähigkeit Minderjähriger zu rechtlich beachtlicher Zustimmung grundsätzlich zu behaupten.

Anders als 1971 handelt es sich hier um die zweite Form: Die Unterzeichnung einer Petition ist ein legaler Akt, der zu keinem Zeitpunkt gegen geltendes Recht verstößt. Das moralische Urteil der Gegenwart fällt gleichwohl eindeutig aus, und zwar in die entgegengesetzte Richtung wie 1971: Die Petition gilt zu Recht als eine der gravierendsten Fehleinschätzungen einer ganzen intellektuellen Generation, getragen von einem Freiheitsbegriff, der die strukturelle Asymmetrie zwischen Erwachsenen und Minderjährigen nicht hinreichend in Rechnung stellte.

Lässt sich das Werk vom Verbrechen trennen?

Damit rückt ein weiterer Aspekt in den Blick: nicht die Einordnung einer Handlung als Verbrechen selbst, sondern die Konsequenzen dieser Einordnung für die Beurteilung des gedanklichen Werks, das eine solche Handlung hervorgebracht oder legitimiert hat. Zwei Positionen treten hier grundlegend in Opposition zueinander. Die eine behauptet, dass ein Werk, einmal geschaffen, ein Eigenleben entwickelt und sein Erkenntniswert unabhängig von der moralischen Integrität seiner Urheberin zu beurteilen sei; eine radikalisierte Lesart dessen, was der Literaturtheoretiker Roland Barthes (1968) mit der Formel vom Tod des Autors ausdrückte, wenn auch in anderer Absicht. Die andere behauptet, dass ein Werk keinen neutralen Gegenstand darstelle, sondern Ausdruck einer theoretischen Haltung sei, die, sofern sie an einer Stelle zu Unrecht führe, an keiner anderen Stelle unbeschädigt bleiben könne; eine Position, die sich in verwandter Form bei Wayne Booth finde, der ein Werk als etwas begreife, das seine Leserin mitforme und sich ihr gegenüber grundsätzlich nicht neutral verhalten könne.

Die Spannung gewinnt an Trennschärfe, sobald sie nicht abstrakt, sondern anhand eines einzelnen Falls durchbuchstabiert wird, anhand einer Biographie, einem Werk, an der sich beide Bewegungen zugleich beobachten lassen: eine moralische Rehabilitierung einerseits, eine bis heute andauernde Belastung andererseits, beide derselben theoretischen Haltung entsprungen.

Weder Trennung noch Verschmelzung

Am Ende steht keine Auflösung, sondern eine Verschiebung der Frage selbst. Die Versuchung ist groß, aus dem Fall Beauvoir eine Regel zu ziehen: entweder gilt dieselbe Freiheitsrhetorik immer als legitim, oder sie gilt es nie. Beide Regeln würden die Frage schließen, die der Fall gerade offenhält: ob sich das Verwerfliche an der Theorie selbst festmachen lässt oder erst an dem, worauf sie trifft. Der Unterschied zwischen 1971 und 1977 lag nicht in der Theorie, sie blieb identisch, sondern in ihrem Gegenstand: einmal ein Subjekt, das tatsächlich über sich selbst verfügte, einmal eines, dem diese Verfügung nur unterstellt wurde.

Damit zeigt sich, was die anfängliche Unterscheidung zwischen Handlung und Position eigentlich freilegt: Die juristische Kategorie des Verbrechens fragt nach dem, was jemand getan hat, gemessen am geltenden Recht seiner Zeit. Die zweite, nicht-juristische Form fragt danach, wofür jemand eingetreten ist, und misst dies nicht am Gesetz, sondern daran, ob die Voraussetzung, auf der die Position selbst beruht, tatsächlich erfüllt war. Wo diese Voraussetzung besteht, wie 1971, wird aus dem Anspruch Emanzipation. Wo sie fehlt, wie 1977, wird aus demselben Anspruch etwas anderes, ohne dass die Rhetorik selbst das je bemerkt hätte.

Das ist die eigentliche Zumutung des Falls: Er lässt sich nicht durch ein pauschales Urteil über Beauvoir erledigen, weder durch Verurteilung noch durch Rehabilitierung. Er verlangt, an jedem einzelnen Fall neu zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und das bedeutet auch, dass dieselbe Prüfung an den eigenen Überzeugungen fällig ist, nicht nur an denen einer historischen Figur.

Barthes, R. (1968). La mort de l’auteur. Manteia, 5.

Beauvoir, S. de (1949). Le Deuxième Sexe. Gallimard.

Booth, W. C. (1988). The Company We Keep: An Ethics of Fiction. University of California Press.

Foucault, M., Danet, J., Hocquenghem, G. (1978). La loi de la pudeur [Radiogespräch, France Culture, 4. April 1978]. Wieder abgedruckt als “Sexual Morality and the Law” in: Kritzman, L. D. (Hg., 1988). Michel Foucault: Politics, Philosophy, Culture: Interviews and Other Writings, 1977–1984. Routledge.

Le Monde (1977). Pétition, 26. Januar 1977 [zur Affaire de Versailles].

Le Nouvel Observateur (1971). Manifeste des 343, 5. April 1971.

Pavard, B. (2012). Si je veux, quand je veux: Contraception et avortement dans la société française (1956–1979). Presses universitaires de Rennes.

Pétition au Parlement (1977). [Petition an das französische Parlament betreffend die Reform des Sexualstrafrechts, Mai 1977].

Radbruch, G. (1946). Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. Süddeutsche Juristen-Zeitung, 1(5), S. 105–108.

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